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Die Vorsorgevollmacht

Jedermann darf durch eine Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Personen seines Vertrauens bevollmächtigen, für ihn zu handeln und zu entscheiden, falls er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Regelmäßig werden der Ehepartner oder nahe Angehörige, etwa die Kinder, bevollmächtigt; genauso gut können Sie aber auch einem sonstigen engen Vertrauten eine Vollmacht erteilen. Beachten Sie aber bitte, dass eine Vollmacht stets Vertrauenssache ist. Denn immerhin besteht die Möglichkeit, dass der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht missbraucht und nicht in Ihrem Sinne handelt.

 

Welche Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten für Sie geregelt werden sollen, richtet sich allein nach Ihren Wünschen. Weil das Leben aber kaum vorhersehbar ist und bei der Aufzählung einzelner Bereiche leicht etwas vergessen werden kann, empfiehlt es sich in der Regel, die Vorsorgevollmacht in Form einer sog. Generalvollmacht zu erteilen. Diese berechtigt den Bevollmächtigten zum einen dazu, die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Hierzu zählt etwa der Geschäftsverkehr mit Banken oder der Abschluss bzw. die Kündigung von Mietverträgen. Zum anderen kann sich der Bevollmächtigte, wenn dies entsprechend festgelegt ist, auch um die persönlichen Angelegenheiten kümmern. Zu diesem Bereich gehören so wichtige Dinge wie Fragen der ärztlichen Behandlung oder Regelungen über den Aufenthalt, etwa in einem Krankenhaus oder Pflegeheim.

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