Das Pflichtteilsrecht
Die einzige Beschränkung Ihrer Gestaltungsfreiheit bildet das Pflichtteilsrecht. Ehe- und Lebenspartner, Abkömmlinge und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser eine solche Person enterbt oder ihr weniger als den Pflichtteil zuwendet, müssen die Erben auf Verlangen dieser Person einen Geldbetrag als Ausgleich zahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Sodann wird ausgerechnet, wie viel der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu. Übrigens kann ein Pflichtteilsberechtigter vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten.