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Vorsorge

Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit – mit einem Mal ist man auf andere angewiesen. Und je älter man wird, umso größer sind die Risiken, dennoch kann dies auch junge Menschen treffen.

 

Wer regelt in einem solchen Fall Ihre Vermögensangelegenheiten? Wer vertritt gegenüber Banken, Behörden und anderen Institutionen Ihre Interessen, wenn Sie hierzu nicht in Lage sind? Und: Wer bestimmt, wie Ihre ärztliche Behandlung aussehen soll, wenn Sie bewusstlos im Krankenhaus liegen?

 

Auch wenn viele es nicht glauben mögen: Eltern, Kinder und selbst der Ehegatte bekommen allenfalls Auskunft über den Gesundheitszustand, für Sie handeln dürfen sie aber nicht. Eine gesetzliche Vertretungsmacht gibt es nur für minderjährige Kinder, nicht jedoch für erwachsene Angehörige!

 

Vielmehr wird vom Staat – genauer Betreuungsgericht – ein Betreuer bestellt. Die Person des Betreuers bestimmt das Gericht. Zum Betreuer kann ein Verwandter oder Freund, ebenso gut aber auch eine fremde Person bestellt werden.

 

Vielleicht ist auch Ihnen der Gedanke, dass ein Fremder Ihre Angelegenheiten regeln könnte, nicht recht. Und vielleicht möchten Sie ja auch nicht, dass, falls etwa Ihr Ehepartner zum Betreuer bestellt würde, dieser jede Betreuungsmaßnahme, und sei sie noch so geringfügig, gegenüber dem Vormundschaftsgericht rechtfertigen müsste. Zum Glück hat das Gesetz diesen Sorgen Rechnung getragen und festgelegt, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit Ihre Angelegenheiten ebenso gut durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können. Eine solche Bevollmächtigung für den Notfall erreichen Sie mit der Vorsorgevollmacht. Sollte diese Ihnen zu weit gehen, können Sie es auch bei einer Betreuungsverfügung belassen. In engem Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht steht im Übrigen die Patientenverfügung, in der Sie genaue Anordnungen bezüglich Ihrer ärztlichen Behandlung in lebensbedrohlichen Situationen erteilen können.

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