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Die beste und einzig sichere Form der Vorsorge: Die notarielle Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wie errichte ich nun eine Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung? Vielleicht haben Sie ja schon eines der vielen vorgefertigten Formulare in der Hand, auf denen Sie angeblich nur noch unterschreiben müssen. Wenn Sie sich aber einmal die weitreichenden Folgen vor Augen halten, die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in wirtschaftlicher und insbesondere auch persönlicher Hinsicht für Sie haben können, sollten Sie gerade in diesem sensiblen, sehr persönlichen Bereich nicht auf eine notarielle Beratung verzichten. Eine Vielzahl von Gesichtspunkten spricht dafür, sich das Fachwissen und die Erfahrung Ihres Notars zunutze zu machen. Beispielhaft seien nur folgende Punkte erwähnt:

  • Ihr Notar ist in der Lage, eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Vorsorgegestaltung für Sie zu entwerfen, während Sie sich bei der Verwendung eines Formulars auf oftmals juristisch viel zu ungenaue und allgemeine Regelungen verlassen müssten. Wegen des klaren und eindeutigen Wortlauts der notariellen Urkunde können Ihre Interessen später reibungslos durchgesetzt werden.
  • Die Beratung durch den Notar gewährleistet, dass Sie wissen, was Sie unterschreiben. Ist Ihnen beispielsweise bewusst, welche Konsequenzen es hat, wenn Sie in einem Formular „die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB“ erklären? Ihr Notar klärt Sie hingegen umfassend über die einzelnen Inhalte von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auf.
  • Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Anerkennung, die notarielle Urkunden im Rechtsverkehr genießen. Gerade bei der Vorsorgevollmacht ist dies von großer Bedeutung. Der Notar ist nämlich im Rahmen der Beurkundung verpflichtet, die Identität und die Geschäftsfähigkeit seines Klienten zu prüfen. Und das sind genau die Umstände, die bei einer privaten Vollmacht problematisch sein können: Hat die Person, von der die Vollmacht (angeblich) stammt, auch tatsächlich die Vollmacht unterschrieben? Und war der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Bevollmächtigung noch geschäftsfähig oder wusste er schon nicht mehr, was er tat? Wenn aber im Fall der Fälle Ihre private Vollmacht nicht anerkannt wird, weil der Vertragspartner die genannten Zweifel hat, ist diese Vollmacht nicht das Papier wert, auf der sie steht.
  • Auch wenn grundsätzlich für die Vollmacht keine notarielle Form vorgeschrieben ist, gibt es doch einzelne Bereiche, in denen eine privatschriftliche Vollmacht nicht weiterhilft: Gehört etwa zu Ihrem Vermögen eine Immobilie oder eine Handelsgesellschaft, muss Ihr Bevollmächtigter eine notarielle Vollmacht vorweisen, wenn er gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister Erklärungen abgeben möchte. Gleiches kann übrigens auch für die Aufnahme eines Darlehns in Ihrem Namen gelten.
  • Weiter sorgt Ihr Notar dafür, dass Ihre Verfügung im Ernstfall sofort ermittelt werden kann. Die Bundesnotarkammer unterhält nämlich ein Zentrales Vorsorgeregister, in dem Sie Ihre Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung verzeichnen lassen können. Ihr Notar erledigt dies gerne für Sie. So ist sichergestellt, dass das Vormundschaftsgericht Ihre Wünsche und Vorstellungen erfährt, noch bevor ein Betreuer bestellt wird.

Kommen Sie deshalb rechtzeitig zu uns und besprechen Sie mit uns in aller Ruhe Ihre Wünsche und Vorstellungen. Wir könen Ihnen sagen, was geht und sinnvoll ist, und für Sie alles wasserdicht formulieren.

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