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Die gesetzliche Erbfolge

Jeder Mensch hat Erben. Solange Sie selbst nichts regeln, sagt Ihnen der Gesetzgeber, wer Ihr Erbe ist.

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge (Ordnung). Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Ist ein Kind bereits vor dem Verstorbenen (Erblasser) gestorben oder schlägt es die Erbschaft aus, erben anstelle dieses Kindes dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers. Hat der Erblasser keine Kinder oder Enkel etc., kommen die Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers bzw., wenn diese bereits tot sind oder die Erbschaft ausschlagen, deren Kinder und Kindeskinder; das sind die Geschwister und Neffen bzw. Nichten des Erblassers. Bei den Großeltern, Urgroßeltern usw. beginnen jeweils weitere Erbordnungen, die dann berufen sind, wenn Erben einer vorgehenden Ordnung nicht vorhanden sind oder das Erbe nicht übernehmen möchten.

 

Und was ist mit Ihrem Ehegatten? Ihr Ehegatte (bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) erbt neben bestimmten Verwandten von Ihnen, nämlich neben Abkömmlingen, Eltern, Geschwistern oder Großeltern. Solange diese Verwandten leben, sind sie nach der gesetzlichen Erbfolge zusammen mit Ihrem Ehegatten am Erbe mit beteiligt.

 

Konkret bedeutet dies: Solange Eltern oder Geschwister des Erblassers da sind, ist es selbst bei kinderlosen Ehegatten nicht so, dass der überlebende Ehegatte alles erbt. Und wenn Kinder da sind, gilt dies erst recht. Ohne Einverständnis der Kinder können Sie als überlebender Ehegatte dann über das ererbte Vermögen nicht verfügen. Und wenn die Kinder noch minderjährig sind, kann Ihnen sogar das Familien- oder Vormundschaftsgericht Vorschriften machen.

 

Und wenn Sie mit Ihrem Partner gar nicht verheiratet sind? Egal, wie lange nichteheliche Lebenspartner zusammen leben: Stirbt einer von ihnen, geht der andere bei der gesetzlichen Erbfolge leer aus!

 

Sie sehen: Nur wer nichts zu vererben hat, braucht kein Testament!

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