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Der Güterstand

Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Scheidung. Grundsätzlich leben Sie als Partner einer ehelichen Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen von Mann und Frau bleiben dabei während der gesamten Ehezeit getrennt. Im Fall einer Scheidung wird für jeden Ehegatten das zu Beginn der Ehe vorhandene Anfangsvermögen und das bei Beendigung der Ehe vorhandene Endvermögen ermittelt. Der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, stellt den jeweiligen Zugewinn dar. Der Ehegatte, der mehr Zugewinn während der Ehe erzielt hat, muss die Hälfte von diesem „Mehr“ an den anderen Ehegatten abgeben. Manchmal ist das nicht im Interesse der Ehepartner, etwa – je nach Lage der Dinge – bei Doppelverdienern oder unterschiedlich vermögenden Ehegatten. Der Zugewinnausgleich kann sogar existenzgefährdende Folgen haben, etwa bei Unternehmern oder Freiberuflern.

 

In solchen Fällen empfiehlt sich eine Abänderung der gesetzlichen Ausgangslage durch einen notariellen Ehevertrag. Die Ehegatten könnten hierzu etwa den gesetzlichen Güterstand ganz ausschließen und stattdessen den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Da durch eine solche Vereinbarung aber zugleich in meist negativer Weise auf das Erbrecht und auf steuerliche Freibeträge Einfluss genommen würde, rät der Notar oftmals zu einer sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft. Unter grundsätzlicher Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes werden hierbei lediglich einzelne, von den Ehegatten frei bestimmbare Vermögensgegenstände dem Zugewinnausgleich entzogen oder der Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen.

 

Manchmal entscheiden sich Eheleute für die Gütergemeinschaft. Nur in diesem Fall bilden sie gemeinsames Vermögen, was aber auch eine gemeinsame Haftung für Schulden nach sich zieht. Die Gütergemeinschaft ist recht kompliziert und hat verschiedene Nachteile. Hier ist große Vorsicht geboten!

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