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Die Schenkung (Vorweggenommene Erbfolge)

Statt durch Erbfolge kann Vermögen bereits unter Lebenden übertragen werden. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.
Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Nachteil der lebzeitigen Übertragung ist grundsätzlich, dass dem Veräußerer das Eigentum am Gegenstand entzogen wird. Allerdings kann sich der Veräußerer vorbehalten, das übertragene Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich bei der Übertragung gewisse Rechte an dem Gegenstand vorzubehalten. So kann der Veräußerer etwa den sog. Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht oder auch das Wohnungsrecht behalten, welches dem Veräußerer das Recht gibt, bis an sein Lebensende das Objekt unentgeltlich bewohnen zu dürfen. Im Übrigen bietet die Übertragung zu Lebzeiten erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Die lebzeitige Übertragung auf eines von mehreren Kindern bietet die Möglichkeit, auch die Kinder, die etwa keinen Grundbesitz erhalten, an der Übertragung teilnehmen zu lassen und diesen ggf. andere Vermögenswerte – etwa Geldbeträge – zukommen zu lassen. Hierdurch kann möglicher Streit zwischen den Kindern als späteren Erben von vorneherein vermieden werden; der „Familienfriede“ ist gesichert.
  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kindern kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden (etwa durch die Vereinbarung von Geldzahlungen oder von Pflegedienstleistungen).
  • Pflichtteilsansprüche von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen minimiert werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der Übertragungsvorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind dabei ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Ihr Notar als ausgewiesener Fachmann auf den Gebieten des Erbrechts und des Immobilienrechts wird auf Ihren Wunsch hin gerne einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertragsentwurf erarbeiten.

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