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Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Über drei Millionen Menschen leben in Deutschland ohne Trauschein zusammen. Kaum einer von ihnen macht sich Gedanken über die rechtlichen Grundlagen ihrer Beziehung. Solange man in trauter Eintracht zusammenlebt, sind rechtliche Fragen ja auch weitgehend belanglos. Diese verständliche Sorglosigkeit findet aber leider oft ein abruptes Ende, wenn die Beziehung in die Brüche geht. Das gemeinsam finanzierte Auto oder Haus, der Bausparvertrag, Um- und Ausbaumaßnahmen in der Wohnung, die Aufteilung des Hausrats – all das kann beim Scheitern der Partnerschaft zu erheblichen Problemen führen. Dies gilt umso mehr, als die gesetzlichen Vorschriften über Ehe und Scheidung nicht gelten. Auch die Rechtsprechung hilft für den Regelfall nicht weiter. Die steht nämlich auf dem Standpunkt, dass Aufwendungen, die ein Partner während der Zeit der Beziehung zugunsten des anderen Partners erbracht hat, grundsätzlich nur dann zurückgefordert werden können, wenn dies ausdrücklich – etwa in einem Partnerschaftsvertrag – vereinbart worden ist.

 

Als „nichtehelicher Lebenspartner“ können Sie sich vor Nachteilen schützen, wenn Sie für Ihr Zusammenleben und insbesondere für den Fall der Trennung entsprechende Regelungen treffen. Sie sollten dabei Vereinbarungen über das Ob und Wie der Rückerstattung der von einem Partner geleisteten Zahlungen oder über das Schicksal der gemeinsam gemieteten Wohnung berücksichtigen. Gibt es Verbindlichkeiten, sind Regelungen über den Umgang mit den Schulden unerlässlich. Auch sind Absprachen über die Aufteilung von Hausratsgegenständen sowie über Unterhalt und Altersversorgung denkbar. Ihr Notar als neutraler Berater hilft Ihnen gerne beim Abschluss eines maßgeschneiderten, Ihren persönlichen Bedürfnissen angepassten Partnerschaftsvertrages.

 

Dringend zu empfehlen ist auch, sich über erbrechtliche Fragestellungen Gedanken zu machen. Denn was viele Lebenspartner vielleicht nicht wissen: Egal, wie lange die Beziehung gedauert hat, der nichteheliche Partner hat kein gesetzliches Erbrecht. Durch einen notariell beurkundeten Erbvertrag oder durch ein Testament können Sie aber erreichen, dass Ihr Lebenspartner für den Fall Ihres Todes abgesichert ist.

 

Haben Sie gemeinsame Kinder, steht kraft Gesetzes der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Allerdings können auch unverheiratete Eltern gemeinsam das Sorgerecht ausüben, sofern sie eine entsprechende Sorgeerklärung notariell beurkunden lassen.

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